Satzung

SATZUNG DES VEREINS „FREUNDE DER ARCHÄOLOGIE IN EUROPA E.V.“

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen „Freunde der Archäologie in Europa e. V.“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altertumsforschung, wie sie von der Römisch- Germanischen Kommission des Deutschen Archäologischen Instituts zu Frankfurt (RGK) wahrgenommen wird.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben, Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der internationalen Kontakte, Herausgabe von Publikationen und die Veranstaltung von allgemeinverständlichen Vorträgen.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

   a) mit dem Tod des Mitglieds,
   b) durch freiwilligen Austritt,

   c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

   d) durch Ausschluss aus dem Verein.


Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Weitere Fördermittel können durch Sammlungen, Stiftungen und Spenden aufgebracht werden.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

c) ein Kuratorium kann bei Bedarf gebildet werden; dessen Befugnisse werden durch eine Geschäftsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Schatzmeister

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Der Erste Direktor der RGK nimmt in beratender Funktion ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstandes teil.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesendeMitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch je einen Beauftragten vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Es werden zwei Rechnungsprüfer gewählt.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zur Wahrung der Schriftlichkeit genügt die Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich widerspricht.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 entsprechend.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall dersteuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an das Deutsche Archäologische Institut als Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes mit dem Recht vor allem der wissenschaftlichen Selbstverwaltung, das es unmittelbar und ausschließlich innerhalb seiner  unselbständigen Untergliederung, der Römisch-Germanischen Kommission, für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Frankfurt, den 1.10.2014